| 4. Direktive | |
| Betrifft: | Befolgung der Befehle Vorgesetzter |
| Genauer Wortlaut: | Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn sich diese gegen die Direktiven 1, 2 und 3 wenden. |